Artikel 16 Satz 1 DSGVO gibt Ihnen das Recht, von dem Verantwortlichen (z. B. einem Unternehmen, einem Verein, einer Behörde) die Berichtigung Sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Berichtigt werden können nach dieser Vorschrift nur Tatsachenbehauptungen (z. B. Geburtsort, Wohnanschrift), nicht Werturteile (z. B. ärztliche Gutachten). Ob eine Tatsachenbehauptung unrichtig in diesem Sinne ist, hängt auch vom Verarbeitungszweck ab. So kann z. B. die Speicherung einer früheren Wohnanschrift »richtig« sein, wenn der Zweck der Verarbeitung die Darstellung dieser früheren Wohnanschrift erfordert.