Nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b sind Daten zu löschen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen hat und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt.
Beispiel: Sie haben Ihre Einwilligung für die Verarbeitung Ihrer Daten bei einem Unternehmen widerrufen, und es stehen dort auch keine steuer- oder handelsrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften einer Löschung entgegen.
Nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO sind Daten zu löschen, wenn sie in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben worden sind.
Beispiel: Ihr Kind hat vor dem 25. Mai 2018 (Anwendbarkeit der DSGVO) im Alter von 13 Jahren in die Speicherung seiner Daten bei einem Spieleanbieter „eingewilligt“ und möchte diese Daten heute löschen lassen.